Nomadenforum
Kürzlich habe ich gelesen, dass das Finanzamt einen Trader ab einem gewissen Trading-Volumen als gewerblich einstufen kann. Hat jemand Erfahrungen dazu?
Speziell an Manuel gerichtete Fragen:
War bei dir die Gefahr nicht groß, während der Arbeitslosigkeit als gewerblicher Trader eingestuft zu werden und somit die ALG I-Leistungen entzogen zu bekommen?
Wie bist du während deiner Arbeitslosigkeit mit den Einnahmen aus Blog, Coaching etc. umgegangen? War ja theoretisch auch gewerblich. Oder wird so etwas bis zu einer gewissen Grenze als „Liebhaberei“ toleriert?
Hey @101-dm:
Wo hast du das denn gelesen?
Habe ich noch nie gehört und kenne auch keinen, bei dem das so wäre.
Eine schnelle Recherche brachte mich auf diesen Link: https://datenbank.nwb.de/Dokument/1052908_15___7___9___/
Zum Arbeitslosengeld: Es zählt erstmal nur das Arbeitseinkommen, das weggefallen ist. Kapitaleinkünfte bleiben von dieser Versicherung ausgenommen, dürfen also in voller Höhe vereinnahmt werden, ohne Anrechnung.
Bei den Blogeinnahmen ist es ja so, dass die:
1.) jeden Monat schwanken
2.) bis ungefähr 160 € im Monat hinzurechnungsfreier Verdienst möglich sind.
2.1.) dabei wird immer nur der jeweilige Monat betrachtet, in dem man ALG 1 bezieht.
2.2.) als Selbstständiger kannst du steuern, wann du Ausgaben tätigst, oder Einnahmen generierst (fürs ALG1 zählt nur das, was unterm Strich übrig bleibt, also Einnahmen - Ausgaben)
PS: ich habe natürlich ein Gewerbe angemeldet für den Blog.
Ich habe es unter nachfolgendem Link gelesen. Dort geht es zwar um Krypto. Aber das Prinzip ist das gleiche. Ich mache mir um 5 der genannten Punkte besonders Gedanken:
1. Anzahl der Transaktionen - dürften bei mir über 600 werden zum Jahresende
2. Nutzung Fremdkapital = Margin-Konto
3. Hohes Tradingvolumen (wo das für das Finanzamt anfängt, wird im Artikel leider nicht genannt)
4. Hauptberufliche Tätigkeit = wesentliche Einnahmequelle für den Lebensunterhalt (Ich bin zwar aktuell noch angestellt. Aber die Tendenz ist klar. 🙂)
5. Systematisches Vorgehen
@101-dm Guck vielleicht mal in meinen Link rein, ich zitiere hier kurz:
Der An- und Verkauf von Optionskontrakten selbst in größerem Umfang begründet im Allgemeinen keinen Gewerbebetrieb. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Stpfl. sich wie ein bankentypischer Händler verhält (>BFH vom 20.12.2000 – BStBl 2001 II S. 706).
Ich würde mir da ehrlich gesagt nicht soo viele Gedanken machen...
Ja, sehr widersprüchlich die verschiedenen Websites. Also abwarten und Tee trinken. 😉
Viel Erfolg weiterhin! Und noch viel Freude auf Bali!
Das passt schon. Optionen ergeben Kapitaleinkünfte, Krypto Veräußerung nach 23 EStG.
Zu den Kapitaleinkünften gibt's BFH-Urteile. Es ist private Vermögensverwaltung. Zu Zeiten der Verluststeuer hätte man gehofft, ins gewerbliche rutschen zu können. Geht aber nicht.
Zu Krypto gibt es offensichtlich noch keine BFH-Urteile. Es dürfte aber mehr wie Kapitaleinkünfte ausgelegt werden und nicht wie Kunst o.ä.





