Ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Ehevertrag

Heute gibt es mal einen Gastbeitrag zum Thema Ehevertrag. Ich wünsche dir viel Spaß beim Lesen!

Ehevertrag

In einer Ehe stellt sich oft die Frage, wie man das gemeinsame Vermögen im Falle einer Scheidung optimal schützen kann. Besonders bei größeren Vermögenswerten wie Wertpapierdepots kann ein Ehevertrag eine wichtige Rolle spielen. In diesem Beitrag beleuchten wir die Vor- und Nachteile eines Ehevertrags im Allgemeinen sowie speziell im Hinblick auf Wertpapierdepots, um fundierte Entscheidungen für den Schutz Ihrer finanziellen Interessen zu treffen.

Vergleich zweier Ehepaare (A und B)

Zur praxisgerechteren Veranschaulichung sollen die Vor- und Nachteile anhand eines konkreten Beispiels dargestellt werden. Dazu werden Ehepaar A und Ehepaar B betrachtet, wobei nur Ehepaar A einen Ehevertrag geschlossen hat.

Ehepaar A und Ehepaar B starten beide mit gleichen Voraussetzungen: Partner 1 besitzt in beiden Ehen ein diversifiziertes Vermögen (u.a. Edelmetalle physisch, Bargeld, Aktien, ETFs) im Wert von 200.000 €, während Partner 2 ein Depot im Wert von 20.000 € hat. Während der Ehe nutzen beide Ehepaare ein Drei-Konten-Modell, wobei jeder Partner sein eigenes Konto für Einnahmen hat und zusätzlich hälftig auf ein Gemeinschaftskonto für gemeinsame Ausgaben wie Miete, Lebensmittel und Versicherungen einzahlt.

In beiden Ehepaaren ist Partner 1 sparsamer und zahlt monatlich 500 € in sein Depot ein, während Partner 2 monatlich 100 € in sein Depot investiert. Es wird angenommen, dass die Depots eine jährliche Nachsteuer-Rendite von etwa 5 % erzielen. Nach 20 Jahren lassen sich beide Ehepaare scheiden. Zunächst stellt sich die Frage, wie die Aufteilung des Vermögens bei Scheidungen in Deutschland generell gehandhabt wird, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird.

Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag (Ehepaar B)

In Deutschland gilt für Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet, dass während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen im Falle einer Scheidung zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird. Der Zugewinnausgleich soll sicherstellen, dass beide Partner zu gleichen Teilen von den während der Ehe erzielten Vermögenszuwächsen profitieren (§ 1363 Abs. 2 BGB).

Der Zugewinn

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).

Berechnung des Zugewinns nach 20 Jahren im konkreten Beispiel:

Partner 1:

  • Anfangsvermögen: 200.000 €
  • Monatliche Einzahlungen: 500 € x 12 Monate x 20 Jahre = 120.000 €
  • Rendite: 5 % jährlich

Endvermögen:
200.000 € + 120.000 € + 5 % Rendite jährlich über 20 Jahre
≈ 734.388,43 €

Zugewinn:
734.388,43 € – 200.000 € = 534.388,43 €

Partner 2:

  • Anfangsvermögen: 20.000 €
  • Monatliche Einzahlungen: 100 € x 12 Monate x 20 Jahre = 24.000 €
  • Rendite: 5 % jährlich

Endvermögen:
20.000 € + 24.000 € + 5 % Rendite jährlich über 20 Jahre 
≈ 93.811,73 €

Zugewinn:
93.811,73 € – 20.000 € = 73.811,73 €

Ausgleichsanspruch

Im Falle einer Scheidung wird der Zugewinn beider Partner verglichen. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte des Unterschieds als Ausgleich an den anderen Partner zahlen (§ 1378 BGB).

Der Ausgleichsanspruch beträgt:
(534.388,43 € – 73.811,73 €) / 2 = 230.288,35 €

Partner 1 müsste also
230.288,35 €
an Partner 2 zahlen.

Ehevertrag (Ehepaar A)

Ehepaar A hat einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie individuelle Regelungen über ihr Vermögen getroffen haben. Ein Ehevertrag kann verschiedene Regelungen beinhalten, die vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen. Dies könnte beispielsweise beinhalten, dass kein Zugewinnausgleich stattfindet oder dass bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind (§ 1408 BGB).

Vorteile des Ehevertrags

1) Schutz des Vermögens:
Partner 1 kann sicherstellen, dass sein Anfangsvermögen und die daraus erzielten Erträge nicht in den Zugewinnausgleich einfließen (§ 1374 BGB).

2) Klarheit und Sicherheit:
Beide Partner wissen von Anfang an, wie das Vermögen im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird, was Streitigkeiten verhindern kann.

3) Flexibilität:
Der Vertrag kann spezifische Vereinbarungen enthalten, die auf die individuellen Bedürfnisse und finanziellen Ziele der Partner zugeschnitten sind.

4) Planungssicherheit:
Ein Ehevertrag bietet beiden Partnern die Sicherheit, wie ihre finanziellen Verhältnisse im Fall einer Scheidung geregelt werden, was langfristige Finanzplanungen erleichtert.

5) Schutz vor Verschuldung des Partners:
Ein Ehevertrag kann festlegen, dass Schulden eines Partners nicht auf den anderen übertragen werden, was besonders wichtig ist, wenn ein Partner ein hohes finanzielles Risiko eingeht.

Nachteile des Ehevertrags

1) Finanzielles Ungleichgewicht:
Partner 2 könnte sich von Anfang an benachteiligt fühlen, da er mit weniger Vermögen in die Ehe startet und vermutlich weniger Zugewinn erwirtschaften wird, da es mit größerem Vermögen einfacher ist größere Investitionen zu tätigen und mehr Gewinn zu erzielen.
Ein Ehevertrag kann beispielsweise den Zugewinnausgleich, der normalerweise das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen teilt, ausschließen. Das bedeutet, dass Partner 2 keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögenszuwachs von Partner 1 hat.
Wenn Partner 1 während der Ehe wesentlich mehr gespart oder erwirtschaftet hat, bleibt dieses Vermögen vollständig bei Partner 1. Diese strikte Auseinanderhaltung durch den Ehevertrag könnte ein finanzielles Ungleichgewicht bereits vor der Ehe hervorheben und Partner 2 von Beginn an benachteiligt fühlen lassen.

2) Eingeschränkte finanzielle Sicherheit:
Im Falle einer Scheidung könnte Partner 2 ohne Zugewinnausgleich finanziell schlechter dastehen.

3) Verhandlungsdruck:
Partner 2 könnte sich bei der Vertragsunterzeichnung unter Druck gesetzt gefühlt haben, ungünstige Bedingungen zu akzeptieren.

4) Kosten für die Erstellung:
Die Erstellung eines Ehevertrags kann mit erheblichen Kosten für Rechtsberatung und notarielle Beglaubigung verbunden sein, da dieses Formerfordernis sich aus § 1410 BGB ergibt. Die Kosten hängen vom Umfang des Vertrags und den Vermögenswerten ab, über die sich geeinigt wird. Ein einfacher Vertrag, der beispielsweise nur den Ausschluss des Versorgungsausgleichs regelt, kostet im oben genannten Beispiel etwa 3.600 €, zusätzlich dazu können noch Anwaltskosten anfallen. Werden im Ehevertrag neben der Regelung des Zugewinnausgleichs noch weitere Vereinbarungen getroffen, steigen die Kosten nochmals.

5) Mangelnde Flexibilität bei Veränderungen:
Ein Ehevertrag kann unflexibel sein und zukünftige Änderungen der Lebensumstände (z.B. beruflicher Erfolg, Kinder, Krankheit) möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigen.

Vermögensaufteilung bei Ehepaar A nach 20 Jahren

Partner 1: Wenn im Ehevertrag vereinbart wurde, dass der Zugewinn nicht ausgeglichen wird, behält Partner 1 sein gesamtes Endvermögen in Höhe von 734.388,43 €.

Partner 2: behält auch sein Endvermögen von 93.811,73 € ohne zusätzlichen Ausgleich.

Weitere Infos

Jetzt folgen noch ein paar Details:

Vermögensarten und Zugehörigkeit

Viele Eheleute die kurz vor einer Scheidung stehen oder demnächst heiraten stellen sich hierbei jedoch die essenzielle Frage, wie Vermögenswerte wie Aktien oder ETFs, die auch Partner 1 hier besitzt, nach deutschem Recht behandelt werden, falls eine Scheidung bevorstehen sollte. Dann wird häufig rechtliche Beratung benötigt.
Aktien und ETFs gehören zum Vermögen, da sie nach § 1374 Abs. 1 BGB in die Berechnung des Endvermögens einbezogen werden. Das deutsche Zivilrecht behandelt Vermögenswerte, die während der Ehe erworben werden, als Teil des gemeinsamen Zugewinns, es sei denn, sie sind ausdrücklich durch einen Ehevertrag ausgeschlossen. Bei Wertpapieren, die schon vor der Ehe bestanden haben, werden lediglich die nach der Eheschließung erhaltenen Gewinne und Dividenden als Zugewinn berücksichtigt, sodass die Aktie selbst nicht als Zugewinn zählt.

Aktien

Aktien sind Anteile an Unternehmen und stellen einen Vermögenswert dar, der je nach Marktwert schwanken kann. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden die während der Ehe erzielten Gewinne aus Aktienverkäufen oder Dividenden als Zugewinn betrachtet.

ETFs (Exchange Traded Funds)

ETFs sind Fonds, die an der Börse gehandelt werden und eine breite Diversifikation ermöglichen. Gewinne aus ETFs, ob durch Kurssteigerungen oder Ausschüttungen, gehören ebenfalls zum Zugewinn.

Verkauf von Vermögenswerten

Im Zuge einer Scheidung und der damit verbundenen Vermögensaufteilung stellt sich häufig die Frage, ob Aktien und ETFs verkauft werden müssen, um den Zugewinnausgleich zu ermöglichen. Grundsätzlich ist es nicht zwingend erforderlich, dass diese Vermögenswerte verkauft werden. Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Ausgleichsanspruch zu erfüllen:

1) Verrechnung mit anderen Vermögenswerten:
Falls beide Ehepartner unterschiedliche Vermögenswerte besitzen, kann der Ausgleichsanspruch auch durch eine Verrechnung dieser Vermögenswerte erfüllt werden.

2) Teilung der Wertpapiere:
Es besteht die Möglichkeit, dass die Wertpapiere auf beide Partner aufgeteilt werden, sodass jeder einen proportionalen Anteil erhält, der dem Zugewinnausgleich gerecht wird

3) Zahlung des Ausgleichsbetrags:
Der Partner, der den Ausgleich zahlen muss, kann den Betrag auch in bar zahlen, um die Wertpapiere zu behalten.

Fazit

Der Vergleich zwischen Ehepaar A und Ehepaar B zeigt deutlich, wie ein Ehevertrag die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung beeinflussen kann. Während Ehepaar B den gesetzlichen Zugewinnausgleich anwendet, was zu einer fairen Verteilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens führt, kann Ehepaar A durch den Ehevertrag individuelle Regelungen treffen, die für einen oder beide Partner vorteilhaft oder nachteilig sein können. Dadurch würde die sparsamere Herangehensweise des Partner 1 in den Beispielsehen durch einen Ehevertrag nicht einfach durch den Zugewinnausgleich ins Leere laufen.

Ein Ehevertrag bietet somit die Möglichkeit, klare und flexible Regelungen zu treffen, erfordert jedoch sorgfältige Überlegungen und rechtliche Beratung, um sicherzustellen, dass beide Partner fair behandelt werden und ihre finanziellen Interessen geschützt sind. 

Zum Autor

Ich heiße Niklas Clamann und bin Rechtsanwalt im Bereich des Familienrechts. In meiner Kanzlei in Münster berate ich meine Mandantinnen und Mandanten insbesondere zu Ehescheidungen und den damit verbundenen Scheidungskosten. Durch meine Spezialisierung auf die sogenannte Online-Scheidung habe ich bereits zahlreiche Erfahrungen mit den rechtlichen Interessen von Ehepaaren, insbesondere im Finanzbereich, gemacht. Mein Ziel ist es, Ihnen ein besseres Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen zu vermitteln, damit Sie in Zukunft informierte Entscheidungen treffen können, um Ihre finanziellen Interessen in der Ehe optimal zu sichern.


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Kommentar des Finanznomaden

Vielen Dank erstmal für diesen Gastbeitrag 🙏

Bisher haben wir uns hier auf dem Blog ja hauptsächlich mit dem Thema Vermögensaufbau beschäftigt. Aber auch der Vermögensschutz ist ein wichtiger Punkt, gerade in einer Ehe.
Viel zu oft habe ich schon Ehen scheitern gesehen, wo im Anschluss das gesamte Vermögen für Anwälte und die Scheidung drauf gegangen ist, weil ein regelrechter Rosenkrieg entbrannt ist.
Außerdem gibt es oftmals den Fall, dass ein Partner sparsamer ist als der andere. Der sparsamere ist aber im Nachteil bei einer Scheidung.

Man kann das alles mit einem Ehevertrag regeln, damit es im (leider doch relativ wahrscheinlichen) Fall einer Scheidung zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt.

Wie läuft es bei dir?

Bist du verheiratet?

Habt ihr einen Ehevertrag?

Oder plant ihr eine Heirat? Wie macht ihr es mit dem Zugewinn?

Lass es mich gerne wissen und hinterlasse einen Kommentar 😉

Ich beschäftige mich seit 2015 mit den Themen Finanzen, Frugalismus, Lebensführung und der Frage, wie man ein erfülltes Leben führt. Die finanzielle Unabhängigkeit habe ich schon erreicht. Jetzt geht es darum, mein Wissen zu teilen und anderen zu helfen, ebenfalls ein erfülltes Leben zu führen.

8 thoughts on “Ist ein Ehevertrag sinnvoll?

  1. Die bessere Hälfte und ich sind seit kurzem in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Aufgrund der sehr unterschiedlichen finanziellen Ausgangssituation (Differenz von ca. 500 TEUR zwischen meinem und ihrem Vermögen) haben wir uns nach Vorabrecherche im Internet und Beratung durch den Notar für einen Ehevertrag entschieden in Form der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Gleichzeitig habe ich einen Erbverzicht unterschrieben, das Erbe der besseren Hälfte soll komplett ihren Kindern aus 1. Ehe zukommen, ich als der besser gestellte Part von uns beiden benötige kein Erbe und gebe mich mit der Witwenrente zufrieden.
    Gemäß der Devise „Besser haben als brauchen“ ist der Ehevertrag meiner Meinung nach ein unabdingbarer Baustein für den Vermögensschutz.

  2. Servus, sinnvoll: ja! Aber wie Thomas hier schon schrieb, das ist kein rationales Thema, sondern sehr emotional. Kann mir vorstellen, dass das irgendwie nicht so gut kommt, wenn man mit sowas vor der Hochzeit um die Ecke kommt. 🙂

  3. Hi Manuel,

    danke für deine Reaktion, mit der Rückfrage machst du ein Fass auf ;-). Ich hätte offen gestanden nicht damit gerechnet, dass du den Kommentar freigibst. Aber ich find’s gut. Also es gibt 1000 Gründe dafür und dagegen und ich nenne jetzt nur ein Paar, die mir selbst wichtig wären.

    Mit der Eheschließung holt man sich den Staat mit in’s Boot (Leben, ins private) und das empfinde ich per se schon als Freiheitsrisiko.
    1. Ich bind grundsätzlich Freund der doppelten Freiwilligkeit. Wenn einer der Partner sein Heil in der Weite sieht, möge er gehen.
    2. Mit dem Ehegattensplitting „fixt“ einen der Staat zur Eheschließung über Steuerersparnis an. Die geförderte ungleiche Einkommen, die zur Maximierung des Benefits notwendig ist halte ich für einen Fehlanreiz, der zur einseitigen Altersarmut führen kann. Eine Förderung Kinder zu bekommen wäre da meiner Meinung nach deutlich sinnvoller in Hinblick auf das demografische Problem. Warum sollen Ehepartner ohne Kinder besser gestellt werden als unverheiratete (Paare) mit Kindern?
    3. Dann noch die Beobachtungen aus dem Freundeskreis: es ist verlockend für Partner, die Unzufriedenheit verspüren, mit nahezu 50 % des Vermögens zu gehen ohne selbst, das Vermögen erwirtschaftet zu haben. Das mag jetzt den/die einen oder anderen triggern, da es sicher Fälle gibt, dass Partner A sich im Büro ausruht, Partner B hingegen 4 Kinder erzieht und den Haushalt schmeißt. Ich kenne aber auch Fälle, da hat Partner A eine Firma groß gemacht und Partner B sich mit Prosecco vergnügt. Und B in der Midlifecrisis dachte, och ohne den Ollen bin ich vielleicht zufriedener. Was nicht eintrat nach der Trennung.
    Nun bei mir selbst sieht es so aus. Meine Partnerin und ich haben seit 11 Jahren einen Sohn und seit er auf der Welt ist arbeitet meine Partnerin in Teilzeit. Wir sind nicht verheiratet, logisch 😉 .
    Vor der Geburt waren unsere Vermögen unterschiedlich weil ich schon immer eher der Sparer war. Ab Geburt haben wir unsere eigene Zugewinngemeinschaft gezimmert. Dh. alles was reinkam immer 50/50 geteilt.
    Konkret mit vereinfachten Zahlen:
    Mein Einkommen Netto 5000/Monat
    Ihr Einkimmen Netto 2000/Monat
    Ausgaben Familie 3000/Monat.
    Jeder behält 2000 und kann machen, was er will damit ohne Rechtfertigung dem anderen gegenüber.
    Man könnte jetzt noch sagen, dass ich mehr für die Rente tue. Trifft bei uns nicht ganz zu, da meine Partnerin Beamtin ist und sowieso irgendwann mehr Pension bekommt als ich staatliche Rente. Zus. zahle ich von meinen 2000 noch einen ETF Sparvertrag mit 100€ der auf unseren Sohn läuft.
    Bezüglich Ehevertrag: Ich halte es praktisch für unrealistisch, dass ein Normalo wie wir den Zugewinn in der Ehe ausschließen. Das unterstellt ja quasi schon die böse Absicht dem Partner, der weniger in die Ehe an Vermögen einbringt. Und das direkt vor der Eheschließung, wo ja noch alles heile Welt sein sollte. Das ist evt. was anderes bei Promis mit 40 Jahren Altersunterschied.
    Viele Grüße und alles Gute.
    Thomas

    1. Hey Thomas,

      vielen Dank nochmal für deinen Kommentar.
      Natürlich gebe ich den frei, bin doch selber sehr freiheitsliebend und nur durch andere Meinungen / Ansichten lernt man dazu 🙂

      Kann einiges deiner Gedanken unterschreiben 👍
      Gerade Punkt 3 kann man schön mit dem Ehevertrag regeln, aber ja, du hast Recht, das ist sehr unromantisch.
      Aber einfach zwingend, wenn man sein eigenes Vermögen schützen will…

      Liebe Grüße,
      Manuel

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